AbmahnungNach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sowohl bei Störungen im allgemeinen Verhalts- und Leistungsbereich als auch bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich. Wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gehe und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden könne, sei eine ordentliche Kündigung vor Ausspruch einer Abmahnung unwirksam (BAG, Urteil vom 10.12.1998 - 8 AZR 366/97).
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer zeigen, welches Verhalten als vertragswidrig gerügt wird und welche Konsequenzen im Wiederholungsfalle gezogen werden sollen. Eine Abmahnung, die diesen Ansprüchen nicht genügt, ist unwirksam. Das ist etwa dann der Fall, wenn lediglich
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