Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen dazu, ein Vertragsverhältnis näher auszugestalten.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bei Abschluss eines Mietvertrages, Kauf eines Mobiltelefons, Eröffnung eines Bankkontos, der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - überall finden wir Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl der Verträge sind sie aus unserer heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen dazu, ein Vertragsverhältnis näher auszugestalten. Gesetzliche Regelungen werden darin abgedungen bzw. ergänzt. Die Bedingungen werden dabei von dem Unternehmer einseitig vorgegeben. Dieser versucht dabei natürlich, möglichst günstige Vertragskonditionen für sich festzulegen.

Um eine einseitige missbräuchliche Interessenverfolgung zu vermeiden, sind der inhaltlichen Gestaltung der AGB Grenzen gesetzt. Die §§ 305 ff. BGB insbesondere die §§ 307 bis 309 BGB, sowie eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesen Vorschriften regeln, welche Klauseln der Unternehmer verwenden darf und welche nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Verwender den Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist. Meist geschieht dies bei schriftlichen Verträgen dadurch, dass die AGB auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind. Es genügt aber auch - z. B. beim Einkauf in einem Geschäft -, dass die AGB dort deutlich sichtbar aushängen. Eine Individualvereinbarung hat jedoch stets Vorrang gegenüber den AGB.

Verwendet ein Unternehmer in seinen AGB Klauseln, mit denen ein Verbraucher anlässlich des konkreten Geschäfts nicht zu rechnen braucht, so handelt es sich um sog. überraschende
Klauseln, die dann auch nicht Vertragsbestandteil werden.

Wird eine Klausel nicht Vertragsbestandteil oder ist sie unwirksam, so ist deswegen nicht der ganze Vertrag unwirksam. Es gelten dann anstatt der beanstandeten Klausel die gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn ein Festhalten am Vertrag für eine der Vertragsparteien unzumutbar wäre, kann ausnahmsweise auch der komplette Vertrag unwirksam sein.

In jedem Fall sollten AGB sorgfältig erstellt werden, um nachteilige Folgen zu vermeiden.

© Autor: Andreas Karsten | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ak@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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