ArbeitgeberkündigungDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung nach §§ 626, 627 BGB und der ordentlichen Arbeitgeberkündigung gem. § 622 BGB.
Ist dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, kann er den Arbeitvertrag durch eine fristlose Kündigung - also außerordentlich - beenden.
Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist des § 622 BGB zu beachten. Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und in dem Betrieb in der Regel mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so ist die Kündigung nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes wirksam. Dies bedeutet, dass personenbezogene, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe für eine Arbeitgeberkündigung vorliegen müssen. Liegen diese Gründe nicht vor, kann die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Vor Ausspruch einer Kündigung ist zu prüfen, ob eine Versetzung oder eine Änderungskündigung möglich sind. Hierbei ist die Änderungskündigung der Beendigungskündigung stets vorzuziehen. Nur wenn weder eine Versetzung, noch eine Änderungskündigung in Betracht kommen, kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.
Gegen eine Kündigung kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehren.
In bestimmten Fällen muss vor dem Ausspruch der Kündigung ein bestimmtes Vorverfahren eingehalten werden, wie z.B. bei Kündigungen in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat, Kündigungen, die dem Kündigungsfrühwarnsystem mit Verständigungspflicht des Arbeitsmarktservice unterliegen (Massenkündigungen), Kündigungen besonders geschützter Personen, z. B. von werdenden Müttern, Arbeitnehmern in Karenzurlaub, Präsenz-/Zivildienern, Betriebsratsmitgliedern (vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes erforderlich) und Kündigungen von begünstigten Behinderten (vorherige Zustimmung des Bundessozialamtes erforderlich).
© Autor: Andreas Karsten | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ak@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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