ArbeitnehmerkündigungEbenso wie der Arbeitgeber hat auch der Arbeitnehmer das Recht außerordentlich (§ 626 BGB) und ordentlich (§ 622 BGB) zu kündigen. In jedem Fall muss die Arbeitnehmerkündigung schriftlich erfolgen.
Fristlos kann der Arbeitnehmer kündigen, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht mehr zuzumuten ist. Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einem erheblichen Zahlungsrückstand (mindestens zwei Monatsgehälter befindet) und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber diesbezüglich bereits einmal abgemahnt hat.
Nach § 628 Abs. 2 BGB ist ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mitarbeiters veranlasst hat. Arbeitnehmer sollten vor ihrer Kündigung jedoch genau prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch tatsächlich vorliegen. (vgl.Urteil des BAG, 8 A ZR 739/00)
Ansonsten braucht der Arbeitnehmer keinen Grund, um kündigen zu können. Dabei ist jedoch die Einhaltung der Kündigungsfrist oftmals ein Problem, wenn der Arbeitnehmer vor deren Ablauf ein neues Arbeitsverhältnis eingehen will. In diesem Fall ist ein Aufhebungsvertrag die beste Lösung für beide Seiten.
Werden die Kündigungsfristen nicht eingehalten, ist auf jeden Fall an die Sperrfrist des Arbeitsamtes zu denken.
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