Arbeitslosengeld IVoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist, dass in der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von drei Jahren (01.02.2006 innerhalb von zwei Jahren) mindestens 360 Tage beitragspflichtig ein Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigung, ggf. Krankengeldbezug u.a.) bestanden hat, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
Arbeitslosengeld I können somit nur diejenigen beziehen, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, arbeitslose Beamte zum Beispiel nicht.
Arbeitslosengeld wird nicht gleich, aber zu einem späteren Zeitpunkt gewährt, wenn bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Der Leistungsanspruch ruht während der gesamten Kündigungsfrist. längstens ein Jahr. Allerdings lebt er an dem Tag wieder auf, am dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% der Abfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Dieser Betrag kann auf bis zu 25% sinken. Dies ist abhängig von Faktoren wie Alter und Betriebszugehörigkeit.
Erst ab dem Tag der Antragstellung beim Arbeitsamt wird Arbeitslosengeld I gezahlt. Daher sollte man sich rechtzeitig persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden. Bereits zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist dies möglich.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert dann in der Regel noch mehrere Wochen.
Arbeitslosengeld wird abhängig vom Lebensalter und davon, wie lange in den letzten 7 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit eine Versicherungspflicht bestanden hat, gewährt.
Noch bestehende "Rest"-Ansprüche können ggf. berücksichtigt werden.
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist von Bedeutung:
- das durchschnittlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Leistungsanspruches
- das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz;
- die Lohnsteuerklasse.
Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I besteht unter Umständen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
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