AbfindungEine Abfindung ist eine freiwillige oder unfreiwillige einmalige Leistung, mit der wiederkehrende Verpflichtungen abgelöst werden. Von Bedeutung ist die Abfindung beispielsweise im Gesellschaftsrecht zur Abgeltung von gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft im Wege der Auseinandersetzung (Liquidation), im Erbrecht bei Erbansprüchen bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder beim Erbverzicht, im Familienrecht bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen und im Sozialrecht zur Abgeltung von vorläufigen Renten und kleineren Dauerrenten der Unfallversicherung, bei einigen Auslandsrenten oder bei der Witwenrente bei Wiederverheiratung.
Im Arbeitsrecht zahlt der Arbeitgeber oftmals dem Arbeitnehmer eine Abfindung wegen des Verlustes oder der Verschlechterung des Arbeitsplatzes.
Dabei haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen und darin die Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren. Bei einem solchen Vertrag gibt es gesetzlich keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Abfindung.
Allerdings ist der Arbeitgeber bei einer wirksamen Kündigung rechtlich nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Seit dem 01.01.2004 ist es jedoch möglich, dass der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer verbindlich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet.
Ebenso können sich aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen wie ein Sozialplan und ein Tarifvertrag oder aus § 113 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer ergeben.
Bei einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine Kündigungsschutzklage zu erheben mit dem Antrag, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Voraussetzung dabei ist, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Höchstgrenze für eine derartige Abfindung bemisst sich dabei nach § 10 KSchG.
Auch in einem laufenden Kündigungsprozess kann ein gerichtlicher Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, durch den der Prozess durch Zahlung einer Abfindung beendet wird.
© Autor: Andreas Karsten | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ak@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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