AufhebungsvertragIn der arbeitsrechtlichen Praxis hat sich der Aufhebungsvertrag als wichtiges Instrument zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen herausgebildet.
Der Aufhebungsvertrag und der arbeitsgerichtliche Vergleich zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellen einen Kompromiss zwischen den Interessen des Arbeitsgebers und des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber wünscht eine Trennung vom Arbeitnehmer, welche er im Wege einer Kündigung nicht oder jedenfalls nicht sicher durchsetzen kann, weil sich der Arbeitnehmer auf arbeitsrechtliche Schutzgesetze berufen kann (z.B. Kündigungsschutzgesetz, SGB IX, Mutterschutzgesetz usw.). Der Arbeitnehmer weil an dem Arbeitsverhältnis festhalten. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich oder denAufhebungsvertrag "kauft" der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer letztlich dessen Rechtsposition ab.
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit in zulässiger Weise das Arbeitsverhältnis durch Abschluss einesAufhebungsvertrags (§ 311 BGB) beenden können. Es greift weder der allgemeine noch ein besonderer Kündigungsschutz ein.
Der Aufhebungsvertrag hat aber für den Arbeitnehmer erheblich an Attraktivität verloren, seit nach der Neufassung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld eintritt, wenn der Arbeitlose ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis gelöst hat. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn er selbst kündigt, sondern auch, wenn er einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnis führenden Vertrag schließt.
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