Geschäftsführerhaftung - Beispiele, in welchen Fällen die Geschäftsführerhaftung in Betracht kommt.
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Geschäftsführerhaftung

Die Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, nicht jedoch gegenüber Gläubigern.

Eine Geschäftsführerhaftung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Haftung gem. § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft ggf. gemeinschaftlich mit seinen Mitgeschäftsführern für den entstandenen Schaden, wenn der Geschäftsführer es unterlässt, bei der Leitung des Betriebes die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
- Rechtsscheinhaftung bei der Vertretung der GmbH nach § 4 GmbHG, wenn nicht kenntlich gemacht wird, dass der Geschäftsführer für eine GmbH handelt oder er selbst als Vertragspartner auftritt.
- Haftung nach § 179 BGB, wenn die in das Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung überschritten wird.
- Haftung im Bereich Steuern und Buchführung, wenn der Geschäftsführer seine Pflicht, die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sowie die Lohnsteuer der Arbeitnehmer und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. In diesem Fall drohen eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 Abs. 1 oder § 378 Abs. 1 AO. Im Falle der Verletzung der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung (§§ 41 ff. GmbHG) kommt eine persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft bzw. nach § 826 BGB gegenüber den Gläubigern in Betracht.
- Haftung im Sozialrecht, wenn die GmbH nicht ihrer Pflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt, wenn die beschäftigten Mitarbeiter nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden oder wenn gegen gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wird.
- Haftung bei Insolvenz gem. § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn der Geschäftsführer es bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unterlässt rechtzeitig Insolvenz anzumelden.

© Autor: Andreas Karsten | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ak@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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