Welche Kriterien muss ein Geschäftsgeheimnis erfüllen, um als Geheimnis zu gelten?
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Geschäftsgeheimnis

Das Geschäftsgeheimnis ist nach § 17 UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb) geschützt. Der Geheimnisschutz nach 17 UWG spielt eine zentrale Rolle für den Know-how-Schutz.

Ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis muss folgende Kriterien erfüllen, um als Geheimnis zu gelten:

- Das Geschäftsgeheimnis ist nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich
- Der Geheimnisinhaber hat einen erkennbaren Geheimhaltungswillen an dem Geschäftsgeheimnis (wichtig: Geheimhaltungsvereinbarung.
- Der Inhaber hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung
- Das Geschäftsgeheimnis ist anderen Personen nicht ohne weiteres zugänglich (wichtig: Maßnahmen desInformationsschutz.s)

Nach § 17 UWG gibt es drei Varianten des Geheimnisschutzes:

- Geheimnisverrat durch Beschäftigte
Ein Betriebsangehöriger darf während der Dauer seines Dienstverhältnisses ein Geschäftsgeheimnis, das ihm im Rahmen seiner beruflichen Stellung anvertraut worden ist, nicht an Dritte preisgeben. (Für die Zeit nach dem Dienstverhältnis kann der Geheimnisschutz durch Geheimhaltungsverpflichtungen und Wettbewerbsverbote realisiert werden)

- Betriebsspionage
Dieser Tatbestand verbietet die Erlangung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen durch die Anwendung technischer Mittel (Fotoapparat, Wanzen), die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses (Fotos, Kopien, Datenträger) oder die Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist (Akten, Unterlagen, Datenträger)

- Geheimnishehlerei
Hiernach ist die Verwertung von rechtswidrig erlangten Geschäftsgeheimnis.en nach den oben genannten Varianten verboten.

Aus der Verletzung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses können folgende Maßnahmen geltend gemacht werden:

- Strafantrag auf Strafverfolgung
- Anspruch auf Unterlassung (Verbot, das Geschäftsgeheimnis zu verwerten)
- Anspruch auf Auskunft (über erzielte Gewinne aus der Verwertung)
- Schadensersatz
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