Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden, für gewerbliche Zwecke ebenso wie für ideelle und kulturelle Zwecke, sie kann auf Dauer angelegt sein oder nur für kurze Zeit als Gelegenheitsgesellschaft bestehen (z.B. Fahrgemeinschaft).
Die GbR ist keine Handelsgesellschaft und unterscheidet sich in ihrer gesetzlichen Grundform in wesentlichen Punkten von der OHG und der KG. Die GbR ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich alle Gesellschafter gleichberechtigt nebeneinander stehen, gemeinsam die Geschäfte der Gesellschaft führen und unbeschränkt persönlich haften.
Allerdings sind die Gesellschafter weitgehend frei, ihrer Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag die gewünschte personelle und vermögensrechtliche Organisation ähnlich einer Handelsgesellschaft zu geben.
Im Wirtschaftsleben wir die GbR vor allem gewählt,
- für den gemeinsamen Betrieb eines Gewerbes, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Kleingewerbe)
- für die gemeinsame Verwaltung von Grundbesitz oder sonstigem Vermögen
- zur gemeinsamen Ausübung eines freien Berufes
- für Vereinigungen auf Zeit, insbesondere Arbeitsgemeinschaften
Für einige, aber nicht alle diese Tätigkeiten kommen als Gesellschaftsformen daneben auch die Handelsgesellschaften OHG, KG, GmbH oder die Partnerschaftsgesellschaft in Betracht.
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