HandelsregisteranmeldungMit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbebetriebes und der GbR benötigen Unternehmen aller Rechtsformen eine Handelsregisteranmeldung, das heißt den Eintrag in das Handelsregister.
Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig und zuverlässig hier nachgewiesen werden.
Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt:
Abteilung A: Handelsregister für natürliche Personen und Personengesellschaften (HRA)
Abteilung B: Handelsregister für juristische Personen (Kapitalgesellschaften) (HRB)
Der "Kaufmann" ist gesetzlich zu einer Handelsregisteranmeldung - zur Eintragung in das Handelsregister - verpflichtet (§ 29 HGB).
Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet jeden als Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB).
Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung - gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern - durchsetzen (§ 14 HGB).
Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so besteht keine Verpflichtung zu einer Handelsregisteranmeldung. Hier ist nur die Gewerbeanmeldung erforderlich. Es besteht aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben (Kannkaufmann; § 2 HGB).
© Autor: Andreas Karsten | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ak@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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