Know-how-SchutzDer Begriff des Know-how ist mehr ein praktischer, als ein juristischer. Er meint sämtliche Kenntnisse, die durch eine bestimmte Erfahrung oder ein spezielles Wissen erworben worden sind und mit denen der Inhaber ein technisches oder wirtschaftliches Ergebnis erzielen kann, welches er ohne das Know-how überhaupt nicht oder nicht mit derselben Effizienz erzielt hätte. Das Know-how kann technische oder geschäftliche Daten und Informationen zum Gegenstand haben: Technisches Wissen, Warenbezugsquellen, Preiskonditionen, Kundenlisten, Konstruktionspläne u.v.m.
Es gibt kein spezielles Know-How-Schutz-Gesetz, sondern es greifen verschiedene gesetzliche Regelungen ein, je nachdem, in welcher Form das Know-how vorliegt und welcher Aspekt betroffen ist.
Geheimes Know-how kann durch den wettbewerbsrechtlichen Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vor unbefugter Verwertung geschützt sein (§ 17, 18 UWG).
Know-how, welches in Computern gespeichert ist, kann vor unbefugtem Zugriff und vor Beeinträchtigungen oder Zerstörungen durch die Computer-Deliktstatbestände des Strafgesetzgesetzbuches geschützt sein (Ausspähen von Daten, Daten- und Computersabotage)
Know-how ist in der Regel keine patentfähige Erfindung und erfüllt meistens nicht die Kriterien für andere Schutzrechte, wie etwa Marken,Geschmacksmuster oder Urheberrechte. Im Grenzbereich. In speziellen Fällen, können aber auch diese Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht für den Know-How-Schutz relevant werden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken, von Computerprogrammen, von technischen Darstellungen und neuerdings auch von technischen Kopierschutzmechanismen.
© Autorin: Katja Schubert | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ks@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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