Fragen zur Kündigungsfrist: Zu Lasten des Arbeitnehmers darf von der Kündigungsfrist nicht abgewichen werden.
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Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist im Arbeitsrecht kann sich aus dem Arbeitsvertrag. Tarifvertrag oder der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB ergeben.

Bei der Kündigungsfrist des § 622 BGB handelt es sich um eine Mindestkündigungsfrist von der grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Verkürzungen dieser Frist sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich.
Ausnahmen gelten während
- einer (ausdrücklich vereinbarten) Probezeit von höchstens 6 Monaten (Mindestkündigungsfrist dann: zwei Wochen)
- für Aushilfen (bis 3 Monaten Beschäftigung)
- und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern (Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben: vier Wochen).

Vertragliche Vereinbarungen, die auch den Arbeitnehmer an die längere Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber gem. § 622 Abs. 2 BGB (oder noch längere, frei vereinbarte vertragliche Fristen) binden, sind zulässig. Unzulässig ist es aber, vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorzusehen, als für den Arbeitgeber. In diesem Fall gelten (wie beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung) die gesetzlichen Mindestfristen.

Die Nichteinhaltung einer vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist muss bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung auch mit der zu kurzen Frist als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, z.B. durch einen Auflösungsvertrag ( http://de.wikipedia.org/wiki/Auflösungsvertrag ), bei dem die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, ist daran zu denken, dass in der Regel der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und eine Sperrzeit eintritt.

Für Zeitarbeitsverhältnisse bis zu einer Dauer von sieben Monaten gelten jedoch abweichende Kündigungsfristen.

© Autor: Andreas Karsten | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ak@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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