KündigungsschutzklageMit einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Arbeitgeberkündigung wenden.
Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 KSchG).
Seit dem 01.01.2004 ist der Kündigungsschutz in kleinen Betrieben gelockert. Bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist daher zu differenzieren: Keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben Arbeitnehmer in Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.
In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Darüber hinaus sind diese Arbeitnehmer bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen (§ 23 KSchG).
Will sich der durch das KSchG geschützte Arbeitnehmer auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen, so hat er gem. § 4 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Sie ist auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtet.
Dabei hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse werden durch Vergleich beendet, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer angemessenenAbfindung beendet wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird insbesondere an den Vorgaben des KSchG vom Arbeitsgericht überprüft. Das Gesetz spricht von der "sozialen Rechtfertigung" der Kündigung.
Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, so kann er nur dann noch nachträglich die Kündigungsschutzklage erheben, wenn ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft. Danach ist auch eine sozial ungerechtfertigte Kündigung wirksam.
Hat der Arbeitgeber trotz Verlangen des Arbeitnehmers keine Gründe für die Entlassung genannt, bewerten die Gerichte die Kündigung regelmäßig als sozialwidrig.
© Autor: Andreas Karsten | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ak@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
|
Begriff suchen
|
|