Vergleichende WerbungVergleichende Werbung ist ein Thema des Wettbewerbsrechts (Werberecht). Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Es kommt gar nicht mal auf das "besser" oder "schlechter" an, ein Vergleich in der Werbung ist hergestellt, sobald das Konkurrenzprodukt für die eigene Werbung verwertet wird.
Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) nicht generell, sondern nur unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig.
Folgende Rahmenbedingungen sind für bezugnehmende Vergleiche auf die Konkurrenz einzuhalten:
- Es dürfen nur Waren oder Dienstleistungen miteinander vergleichen werden, die für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bestimmt sind. Die verglichenen Produkte müssen austauschbar sein.
- Der Vergleich muss sich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder auf den Preis der Waren oder Dienstleistungen beziehen.
- Der Vergleich darf nicht zu einer Verwechselung mit dem Konkurrenten, mit dessen Waren oder Dienstleistungen oder mit dessen Marken führen
- Der Vergleich darf nicht den guten Ruf (Wertschätzung) der Konkurrenz-Marke für die eigene Werbung ausnutzen
- Der Vergleich darf nicht den guten Ruf (Wertschätzung) der Konkurrenz-Marke beeinträchtigen
- Die Waren, Dienstleistungen, die Persönlichkeit und die geschäftlichen Verhältnisse des Konkurrenten dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.
- Der Vergleich darf nicht zwischen einem Markenprodukt und der Imitation oder Nachahmung hergestellt werden.
Bei Sonderpreisen oder Sonderkonditionen von einem Produkt muss auf die Zeitdauer dieser Sonderangebote hingewiesen werden, wenn auf Konkurrenzprodukte Bezug genommen wird.
© Autorin: Katja Schubert | Tel: 030 - 69 51 73 78 | ks@karstenundschubert.de | www.karstenundschubert.de
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